AGB

Allgemeines

Der Leistungsumfang der Firma Hofmann Betriebsmontagen GmbH reicht von der Montage neuer Regalsysteme und Förderanlagen, bis hin zur Modernisierung bzw. Erweiterung bereits vorhandener Anlagen und deren Wartung. Auch der Vertrieb und die Montage von flexiblen Rammschutzelementen gehören zum Leistungsspektrum unseres Unternehmens.

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen für Verkaufs-, Werk- und Dienstleistungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Ein ausdrückliches Widersprechen ist nicht erforderlich.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber/Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Mitteilung/Darstellung von Leistungen, Waren und Preisen, stellt lediglich eine Offerte dar, ist freibleibend, unverbindlich, und stellt somit kein Angebot gemäß § 145 BGB dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Ihre Bestellung ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit uns. Dieses Angebot können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen (Bestätigungsschreiben), so dass dann mit der Annahme ein Vertrag zustande kommt.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber/ Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber/Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers/Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Prospekte/Kataloge

Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, technische Daten, Gewichts-, Maß-, Beschaffenheits- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn ihre Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

§ 5 Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Die angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Soweit Preise nicht angegeben/vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte und/oder unseren Preislisten angegebenen Preise und Stundenlöhne. Zusätzlich zu den Preisen ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.

2. Liegt zwischen dem Vertragsschluss und dem vertragsmäßigen Liefertermin/der Herstellung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind wir berechtigt, wegen gestiegener Rohstoffpreise, Energiekosten, Löhne und Gehälter oder zusätzlicher Belastungen durch Steuern und Abgaben, den Preis neu zu kalkulieren und zu erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, so ist der Auftraggeber/Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

5. Eine Aufrechnung des Auftraggebers/Kunden mit eigenen Ansprüchen ist nicht möglich, es sei denn die Ansprüche des Auftraggebers/Kunden sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder wurde von uns anerkannt.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Wird Ware auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber/Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber/Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware/Sache bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kauf-/Werkvertrag unser Eigentum. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware/Sache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber/Kunde sich vertragswidrig verhält.

2. Ist der Auftraggeber/Kunde ein Wiederverkäufer, so ist er jederzeit widerruflich berechtigt, die uns gehörende Ware/Sache im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. In diesem Falle tritt er bereits jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen seinen Vertragspartner mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware/Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber/Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber/ Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Übersteigt der Wert seiner Abtretung unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers/Kunden Rechte nach unserer Wahl bis zur Unterschreitung der genannten Grenze zurück übertragen.

§ 8 Lieferzeit

1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber/Kunden nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.

2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Lieferung/Fertigstellung und gelten mit der Mitteilung dieser durch uns als eingehalten.

3. Bei Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. unvorhergesehene Hindernisse wie z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Schwierigkeiten der Materialbeschaffung beim Lieferanten, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum, bis zu dem das Hindernis beseitigt ist. Insoweit verpflichten wir uns den Auftraggeber/Kunden unverzüglich zu informieren.

§ 9 Haftung

Wir haften für Schäden, die nicht das Leben, den Körper und die Gesundheit betreffen nur, soweit sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet wir sowie unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch für einfache Fahrlässigkeit.

§ 10 Gewährleistung

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber/Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungs arbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

§ 11 Montagebedingungen

Für das Gelingen einer Montage und zur Vermeidung von Mehrkosten ist das Mitwirken des Auftraggebers/Kunden erforderlich.

1. Vor Montagebeginn ist dem von uns beauftragten Montageleiter vom Auftraggeber/Kunden ein für die Ausführung Verantwortlicher und dessen Vertreter zu benennen.

2. Übersichts- und Montagezeichnungen (Grundriss, Höheneinteilung der Lagerebenen) sind vor Montagebeginn bauseits zu prüfen und freizugeben.

3. Die Gründungsarbeiten müssen rechtzeitig vor Montagebeginn abgeschlossen sein, damit der Beton ausreichend ausgehärtet ist. Die Fundamentierung obliegt dem Auftraggeber/Kunden. Ausführungen von Erd-, Mauer-, Zimmer-, Klempner- und Elektroarbeiten werden bauseits ausgeführt.

4. Die Fußbodentoleranz muss den Voraussetzungen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 3 entsprechen. Größere Unebenheiten müssen auf Stundennachweis unterfüttert (ab 30 mm untergossen) werden. Der Boden muss tragfähig sein, d. h. wenigstens aus Qualität B25 bewehrt sein, eine Mindeststärke von 30 cm entsprechen und eine für die Regal- bzw. Bühnenlasten entsprechende Druckfestigkeit (8,4MN/qm Pressung) aufweisen. Eine Verankerung der Regale und sonstige Bauteile mit Dübeln, Ankern, etc., muss bis zu einer Bodentiefe von 150 mm möglich sein und ist bauseits zu prüfen. Die Montagepreise sind für Normal-Beton-Bohrer kalkuliert. Sollten wir in 15% aller Bohrlöcher auf Moniereisen treffen, verlängern sich die Bohrzeiten und werden gesondert berechnet.

5. Die Zufahrtswege müssen so beschaffen sein, dass die zu montierenden Teile mit einem 42 t-Straßen-LKW unmittelbar an den Montagebereich herangeschafft werden können. Das Abladen unserer LKW ohne Wartezeiten und der Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort bzw. in dessen unmittelbarer Nähe (10m), sowie die rechtzeitige Gestellung eines geeigneten Gabelstaplers mit 2 t Tragkraft und entsprechender Hubhöhe (Hubhöhe = Regalhöhe bzw. Oberkante Bühne) inkl. Fahrer für die gesamte Montagedauer, gehört zu den Leistungen des Auftraggebers/Kunden.

6. Der Montagebereich ist so vorzubereiten, dass unsere Monteure die Arbeiten sofort aufnehmen und ohne Behinderung durchführen können. Dazu gehört, dass umlaufend zum Montagebereich ein zusätzlicher Verkehrsraum von mindestens 5,0 m freizuhalten ist. Für den Transport der bis zu 12 m breiten Bauteile ist zu beachten, dass genügend große und breite Eingänge zum einbringen der Bauteile vorhanden sind. Elektrische Kraft- und Stromanalgen (230V) sowie Licht müssen am Aufstellort vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

7. Für den Fall, dass der Auftraggeber/Kunden eigenes Material für die Montage beistellt, ist dieses rechtzeitig und vollständig in geeigneter Qualität am Montagebereich zur Verfügung zu stellen. Sollten Arbeitskräfte vom Auftraggeber/Kunden für die Montage beigestellt werden, müssen diese qualifizierte Facharbeiter (am besten Schlosser) sein.

8. Der Auftraggeber/Kunden hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Für das Abstellen und Aufbewahren von Montagewerkzeugen und Hilfsmitteln muss ein geeigneter, abschließbarer Raum in unmittelbarer Nähe zum Montagebereich bereitgestellt werden. Der Auftraggeber/Kunden hat auch den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört, dass vom Auftraggeber/Kunden sichergestellt wird, dass sich keine fremden Monteure oder unbefugte Personen in unseren Arbeitsbereichen auf der Baustelle aufhalten.

9 Die Montagestelle muss für Schweiß- und Sägearbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erlaubt und abgesichert sein. Hierfür haftet der Auftraggeber/Kunden, eventuelle Genehmigungen sind durch diesen einzuholen. 

10. Der Auftraggeber/Kunden ist verpflichtet, kostenlos für die Dauer der Montage einen Container für Abfälle, wie z. B. für Verpackungsmaterial, zur Verfügung zu stellen. Sollte die Gestellung eines Containers nicht möglich sein, so ist unserem Montageleiter vom Auftraggeber/Kunden eine Stelle in unmittelbarer Nähe der Baustelle zuzuweisen, wo Abfälle und Verpackungsmaterial gesammelt werden können. Wenn keiner dieser Möglichkeiten genutzt werden kann, wird das Verpackungsmaterial auf Kosten des Auftraggebers/Kunden durch das Montageteam entsorgt.

11. Der Auftraggeber/Kunden ist verpflichtet für eine ausreichende Temperierung und Beleuchtung des Montageortes zu sorgen.

12. Sollten die genannten Anforderungen an die Mitwirkung des Auftraggebers/Kunden nicht erfüllt werden und entstehen hierdurch Mehrkosten (z. B. Ausfallzeiten, Fahrtkosten, zusätzliches Material) können wir von dem Auftraggeber/Kunden Ersatz dieser Kosten verlangen.

13. Kosten für Montagen, die auf Stundenachweis abgerechnet werden:

1. Monteur/Arbeitsstunde: 39,90 Euro
2. Montageleiter/Arbeitsstunde: 44,90 Euro
3. Reisekostenpauschale je Kilometer
Reise- und Wegestunden pro Monteur/Stunde:
0,85 Euro
29,90 Euro
4. Die normale Arbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden
5. (Montag bis Donnerstag je 8 Stunden, Freitag 8 Stunden)
6. Spesen/Tag: 27,00 Euro
7. Übernachtungspauschale pro Kalendertag/Monteur: 45,00 Euro
8. Für geleistete Arbeiten kommen folgende Zuschlagsätze zur
Abrechnung:
Samstag-Zuschlag: + 50 %
Sonntag-Zuschlag: + 100 %
Nacht-Zuschlag 20.00 – 06.00 Uhr: + 50 %
Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen: + 100 %
Arbeiten am 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai,
1. Pfingsttag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag:
+ 150 %

 

Die Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeiten ist bauseits einzuholen. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar bei unterschiedlichen Zuschlägen, der Höchste, zu zahlen. Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag von Nachtarbeit. Zeiten für die Beschaffung einer Unterkunft am Montageort zählen als Arbeitsstunden.

14. Die Reise- und Fahrtkosten werden für je eine Hin- und Rückfahrt berechnet. Geht die Montage über ein oder mehrere Wochenenden hinaus, sind die Auslösesätze für arbeitsfreie Tage oder Hin- und Rückfahrtkosten zu bezahlen. Sollte die Montage ohne unser Verschulden unterbrochen werden, gehen erneute Reisestunden und Fahrtkosten zu Lasten des Auftraggebers/Kunden.

15. Auf alle Beträge wird die jeweilige gültige gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.

§ 12 Sonstiges

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber/Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen ist, das für den Sitz unserer Gesellschaft sachlich und örtlich zuständige Gericht.

2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Hofmann Betriebsmontagen GmbH
Am Arnsbacher Pfad 8, 61250 Usingen

Stand: 01.01.2022